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   OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.1998 - B 2 S 867/97   

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https://dejure.org/1998,18303
OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.1998 - B 2 S 867/97 (https://dejure.org/1998,18303)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.01.1998 - B 2 S 867/97 (https://dejure.org/1998,18303)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. Januar 1998 - B 2 S 867/97 (https://dejure.org/1998,18303)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitgegenstand; Zulassung der Beschwerde; Ernsthafte Zweifel; Richtigkeit der Entscheidung; Antragsbedingte Abänderungsbefugnis; Ausübung der Personensorge; Familienrechtliche Begriffsbildung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2007 - 9 S 29.07

    Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren; Antrag nach § 80 Abs. 7

    Zwar ist der Streitgegenstand im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO insoweit mit dem im vorgehenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO identisch, als über die Frage der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage, wie sie Gegen-stand des zu ändernden Beschlusses gewesen ist, wieder (neu) entschieden werden muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Januar 1998 - B 2 S 867/97 -, juris; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 19. September 1995 - 8 S 2485/95 - , NVwZ-RR 1996, 714; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 RNr. 196).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.05.2004 - 2 M 308/04

    Parteistellung bei Verfahren nach § 80 VII VwGO - Zulässigkeit einer Gaststätte

    In einem solchen Fall sind die Beteiligten des Änderungsverfahrens automatisch und notwendig dieselben wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (OVG LSA, Beschl. v. 15.07.2003 - 2 M 111/03 - ebenso BVerwG, Beschl. v. 27.01.1982 - BVerwG 4 ER 401.81 -, BVerwGE 64, 347 [355]), weil der Streitgegenstand beider Verfahren derselbe ist (OVG LSA, Beschl. v. 07.01.1998 - B 2 S 867/97 -, unter Hinweis auf VGH BW, Beschl. v. 19.09.1995 - 8 S 2485/95 -, NVwZ 1995, 1004).
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